Keyvisual SCHAKO Produktionshalle

Allgemeine Verkaufsbedingungen

SCHAKO s.à r.l.

Die Liefer- und Dienstleistungsverträge mit SCHAKO s.à r.l. (im Nachfolgenden « SCHAKO ») erfolgen unter den nachfolgenden allgemeinen Bedingungen. Diese allgemeinen Bedingungen überwiegen die des Kunden außer der ausdrücklichen Annahme davon durch SCHAKO, mit Aufhebung ihrer eigenen allgemeinen Bedingungen.

Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen gelten als durch den Kunden angenommen, falls er diese nicht ausdrücklich zum Zeitpunkt der Bildung des damit verbundenen Vertrags abgelehnt hat.

1. Vertragsbildung

1.1. Die Liefer- und Dienstleistungsverträge werden zwischen den Parteien mittels der Auftragsbestätigung durch SCHAKO gebildet. Die Aufträge müssen schriftlich, auch in elektronischer Form, an SCHAKO zugestellt werden.

1.2. Die Auftragsbestätigung bindet den Kunden auf unwiderrufliche Art und Weise. Vertragsänderungen sind nur gültig und wirksam gegenüber SCHAKO falls diese schriftlich vereinbart wurden.

1.3. In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung binden die Vertragsangebote SCHAKO unter den angeführten Bedingungen während vier Wochen ab dem Absendedatum davon. SCHAKO behält sich jedoch bis zur Lieferung das Recht vor, betreffend das Auftragsobjekt, solche technischen Änderungen vorzunehmen, die SCHAKO als nützlich erachtet und/oder die durch den Stand der Technik und/oder die geltenden Regelungen erforderlich sind, dies sofern das verkaufte Objekt nicht maßgebend verändert wird, die vorher vereinbarten Bedingungen erfüllt und sofern die vorgenommenen Änderungen auf angemessene Art und Weise annehmbar sind.

1.4. Alle Vertragsunterlagen, Zeichnungen, Pläne und Produktbeschreibungen von SCHAKO sowie jegliche EDV-Anwendungen und Quellencodes, die SCHAKO dem Kunden zur Verfügung stellt, sind das ausschließliche geistige Eigentum von SCHAKO. Ihre Vervielfältigung und Benutzung durch den Kunden für andere Zwecke als die ausdrücklich vereinbarten Zwecke und deren Vervielfältigung und Benutzung durch Dritte gleich in welcher Form sind nur mit der ausdrücklichen und vorherigen Erlaubnis von SCHAKO möglich. Der Kunde muss die Urheberrechte von SCHAKO strengstens beachten.

2. Lieferung und Erhalt des verkauften Objekts

2.1. Die in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist, auch wenn diese in Bezug auf ein bestimmtes Datum angegeben ist, verpflichtet SCHAKO unter Vorbehalt der Bestimmungen unter .2.2. und außer einem Fall von höherer Gewalt, nur unter der Bedingungen, dass der Kunde SCHAKO die vorher vereinbarten Unterlagen und Angaben unterbreitet hat sowie dieser die zu seinen Lasten erforderlichen Zulassungen liefert. Falls die Parteien die Zahlung eines Vorschusses auf den Preis zu Lasten des Kunden vereinbart haben, kann die Lieferfrist nur dann beginnen und SCHAKO nur dann binden, wenn diese Vorauszahlung erfolgt ist. Besteht ein Bezug auf ein festes Datum, wird dieses automatisch um die gleiche Zeitspanne als die der Verzögerung der Vorrauszahlung verlängert.

2.2. Wenn SCHAKO die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, wird sie den Kunden sofort darüber per Einschreiben oder durch ein sonstiges gesetzliches Beweismittel informieren. Von dem Kunden kann, ohne Anrecht auf eine Entschädigung oder Recht auf die Kündigung des Vertrags, eine Verlängerung der Lieferfrist verlangt werden, die jedoch nicht mehr als 20% der anfänglich vereinbarten Lieferfrist betragen kann.
Lediglich im Falle wo diese neue verlängerte Lieferfrist überschritten wird oder falls SCHAKO ihre Verpflichtung für die Mitteilung der Verlängerung der Lieferfrist nicht einhält, kann der Kunde den Vertrag durch ein Einschreiben fristlos jedoch unter Vorbehalt eines Rechtes auf eine dem tatsächlich erlittenen Schaden entsprechende Entschädigung kündigen. Diese Entschädigung beschränkt sich jedoch of 0,5% des Verkaufspreises des Objekts der verspäteten Lieferung pro Woche dieser Verzögerung, ohne jedoch mehr als 5% des Verkaufspreises betragen zu können. Es besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung wenn SCHAKO beweisen kann, dass die Lieferung aus Gründen, für die sie nicht haftbar ist, unmöglich geworden ist.

2.3. Wenn der Kunden die Lieferung des verkauften Objektes nicht annimmt, hat SCHAKO das Recht, zehn Kalendertagen nach dem Absenden eines Einschreibens, das als Inverzugsetzung gilt, die Auflösung des Verkaufs zu erklären und eine Mindestentschädigung von 20% des gesamten Verkaufspreises des verkauften Objektes zu beantragen. Diese Entschädigung ist ebenfalls vom Kunden zahlbar wenn der Verkaufsvertrag aus irgendeinem anderen Grund aufgehoben oder beendet werden muss. SCHAKO behält sich das Recht vor, in einem der oben angeführten Fälle eine höhere Entschädigung zu beantragen, um ihren tatsächlichen Schaden oder Einkommensverlust auszugleichen..

2.4. Jegliche für SCHAKO in Verbindung mit einer auf den Kunden zurückzuführenden verspäteten Lieferung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. In diesem Fall kann die Verrechnung an den Kunden sofort nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist erfolgen und dies unabhängig von einer auf den Kunden zurückzuführenden Lieferungsverzögerung.

2.5. Falls die Herstellung des in Auftrag gegebenen Objekts von SCHAKO eingestellt wird, gilt der Vertrag mit dem Kunden als vom Rechtsweg her beendet, dies ohne dass eine der Parteien der anderen eine Entschädigung schuldet.

2.6. Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Ort, der in der Auftragsbestätigung angeführt wird. Jeder andere Lieferort, der vom Kunden gewünscht wird, unterliegt einer ausdrücklichen Vereinbarung.

2.7. Der Kunde trägt alle Risiken in Verbindung mit dem verkauften Objekt nachdem er in dessen Besitz gelangt ist oder dieses an den von ihm beauftragten Transportunternehmer oder eine sonstige Lieferfirma übergeben wurde.

3. Preis

3.1. Die Nettopreise (vor Steuern), die im Verkaufsvertrag angegeben sind, können unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen, keiner Erhöhung unterliegen. Im Fall einer Erhöhung des Preises von auswärtigen Lieferungen an SCHAKO kann diese eine solche Erhöhungen einseitig auf dem vereinbarten Preis einfordern. Falls der vereinbarte Preis hierdurch erhöht wird, hat SCHAKO die Verpflichtung den Kunden sofort, klar und deutlich per Einschreiben darüber zu informieren.

3.2. Jegliche Steuern gleich welcher Art, die in Anwendung der luxemburgischen Gesetze auf dem Verkauf zur Anwendung kommen, gehen zu Lasten des Kunden.

4. Zahlung

4.1. Die Zahlung der Gesamtheit des Preises oder des Saldos im Falle einer Vorschusszahlung erfolgt binnen 30 Tagen nach der Verrechnung, außer einer ausdrücklichen anders lautenden Vereinbarung.

4.2. Bei Zahlung binnen 10 Tagen nach der Verrechnung erhält der Kunde einen Preisabschlag von 2%.

4.3. Der bei der unter 4.1. vorgesehenen Frist noch nicht bezahlte Betrag trägt automatisch und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen ab dem 30. Tag nach der Rechnung in Einklang mit und in Höhe des durch das Gesetz vom 18. April 2004 über die Zahlungsfristen und Verzugszinsen vorgesehenen Satzes.

4.4. Falls die Zahlung der Gesamtheit des Verkaufspreises oder des fälligen Saldos nicht binnen 10 Kalendertagen ab dem Absendedatum eines Einschreibens an den Käufer erfolgt, welches Einschreiben ebenfalls als Inverzugsetzung für die Abnahme der Lieferung des verkauften Objektes und die Zahlung des entsprechenden Preises gilt, kann der Verkäufer den Verkauf mit sofortiger Wirkung durch ein an den Käufer gerichtetes Einschreiben auflösen. In diesem Fall muss der Käufer dem Verkäufer, unbeschadet der oben angeführten Zinsen, eine vertragliche Pauschalentschädigung von 20% des Verkaufspreises zahlen, dies zuzüglich allen möglicherweise anfallenden Kosten für die Zahlungseinforderung und die Gerichtskosten, die ebenfalls zu Lasten des verfehlenden Kunden gehen.

4.5. Der Kunde kann gegenüber SCHAKO kein Rech auf Ausgleich noch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes geltend machen, was seine Verweigerung betrifft den Preis zu bezahlen.

4.6. Bei Zahlungsausbleib des Verkaufspreises und der Auflösung oder Beendigung des Vertrags durch einen auf den Kunden zurückzuführenden Grund oder dessen Verfehlen muss dieser auf seine Kosten das verkaufte Objekt binnen 8 Tagen nach einer Inverzugsetzung per Einschreiben zurückgeben. Der Kunde ist haftbar für jegliche Beschädigung und die Zerstörung des verkauften Objektes bis zu dessen vollständiger Rückgabe an SCHAKO.

5. Eigentumsklausel

5.1. Das verkaufte Objekt bleibt das Eigentum von SCHAKO bis zu der vollständigen Zahlung des Verkaufspreises. Bis zu dieser Zahlung kann der Kunden weder kostenlos noch gegen Bezahlung darüber verfügen sowie er auch das verkaufte Objekt nicht als Pfand geben kann, dieses ausleihen oder vermieten kann. Durch die Integration des verkauften Objektes in einen anderen Gegenstand wird SCHAKO ebenfalls Eigentümer dieses anderen Gegenstands im Verhältnis zu dem Wert des verkauften Objekts.

5.2. Die Risiken in Verbindung mit dem verkauften Objekt werden vom Kunden zu Gunsten von SCHAKO übernommen, dies in Einklang mit dem vorhergehenden Artikel 2.7. während der gesamten Gültigkeitsdauer dieser Eigentumsklausel. Der Kunde setzt SCHAKO während dieser Zeit in seine Versicherungsrechte ein, die die Risiken des verkauften Objektes decken.

6. Garantie

6.1. Der Kunde verfügt über ein Garantierecht in Einklang und gegen die versteckten Mängel, dies während einem (1) Jahr ab dem Lieferdatum und unter Vorhebalt der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 6.3.

6.2. Während dieser Frist verpflichtet sich SCHAKO, je nach ihrer Wahl, entweder das Objekt in Stand zu setzen oder den Mangel zu beheben, oder aber das Objekt durch ein identisches oder gleichwertiges Objekt zu ersetzen, das die gleichen Funktionen erfüllt.

6.3. Jeglicher sichtbare Mangel oder Defekt muss SCHAKO binnen fünf Tagen nach der Lieferung mitgeteilt werden. Erfolgt dies nicht, verfallen jegliche Rechte auf die Garantie. Somit muss der Kunde nach der Lieferung des verkauften Objektes, dessen guten Zustand und Konformität mit den vereinbarten Eigenschaften überprüfen.

Falls bei SCHAKO ein Defekt, ein versteckter oder sichtbarer Mangel gemeldet wird, muss das verkaufte Objekt bei SCHAKO an deren Sitz oder an einem anderen durch SCHAKO angegebenen Ort binnen 48 Stunden nach dem Datum, an dem der Mangel oder Defekt entdeckt wurde zur Inspektion vorliegen.

6.4. Jegliche Veränderung des verkauften Objektes oder dessen Integration in einen anderen Gegenstand gilt als Annahme durch den Kunden, dass das Objekt in perfektem Einklang ist mit dem Vertrag und dieser wird davon absehen gegenüber SCHAKO jegliches damit verbundene Recht auf Garantie geltend zu machen. Die Handhabung des verkauften Objektes wird der Kunde wie fachlich angemessen vornehmen.

6.5. SCHAKO ist nicht haftbar für Defekte am verkauften Objekt, wenn diese durch eine falsche Handhabung oder eine Benutzung oder eine nicht angemessene Aufbewahrung des verkauften Objektes durch den Kunden erfolgt sind sowie im Allgemeinen für keinen Mangel, der direkt auf das Einschreiten des Kunden oder eines Dritten in Verbindung mit dem verkauften Objekt zurückzuführen ist.

6.6. Jegliches Einschreiten unter Garantie muss durch SCHAKO oder durch den von ihr bestimmten Beauftragten erfolgen.

6.7. Die von SCHAKO gegebene Garantie erstreckt sich ausschließlich auf die Reparatur oder das Ersetzen auf ihre Kosten des defekten verkauften Objektes. Der Kunde kann keinerlei Entschädigung für einen indirekten Schaden, einen körperlichen Schaden oder einen Schaden an einem Drittgegenstand sowie für die entstandenen Verluste fordern, außer im Falle eines willentlichen und schadenträchtigen Fehlers, für den der Kunde den Beweis erbringen muss.
In allen Fällen und unter Vorbehalt der vorhergehenden Bestimmungen kann lediglich der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vorhersehbare Schaden entschädigt werden und dies bis in Höhe und in den Grenzen der Versicherungsdeckung von SCHAKO oder des Herstellers, wovon der Kunde sich jederzeit den Betrag mitteilen lassen kann.

Alle Regressmöglichkeiten des Kunden, die nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen vorgesehen sind, sind ausgeschlossen.

6.8. Der Kunde darf weder seine Garantierechte noch seine sonstigen Rechte und Handlungen gleich welcher Art gegen SCHAKO abtreten.

6.9. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den nicht beruflichen Verbraucherkunden unterliegt dem Gesetz vom 21. April 2004 über die erforderliche Konformität der beweglichen Sachgüter.

7. Gültigkeit der Verkaufsbedingungen

7.1. Jegliche Nichtigkeit oder Nichtanwendbarkeit eines Teils dieser allgemeinen Bedingungen hat keine Auswirkung auf deren Gültigkeit als Ganzes. Die gültigen Klauseln, sofern diese unabhängig von den nichtigen oder nichtanwendbaren Klauseln anwendbar bleiben, sind weiterhin bindend für die Parteien.

7.2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diese allgemeinen Verkaufsbedingungen und den möglicherweise bestehenden Sonderbedingungen überliegen diese letzteren. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen und den Kaufsbedingungen des Kunden überwiegen die Bedingungen von SCHAKO.

8. Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Bestimmungen betreffend die Geldwäsche

8.1. Die vorliegenden Bedingungen und der mit dem Kunden abgeschlossene Verkaufsvertrag unterliegen der luxemburgischen Gesetzgebung.

8.2. Für sämtliche Streitigkeiten, die bestehen oder entstehen werden betreffend die Anwendung und die Auslegung dieser Bedingungen und den Kaufvertrag mit dem Kunden sind die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig.

8.3. Der Kunde erklärt, dass er sich beim Vertragsabschluss richtig und ausreichend identifiziert hat und dass er in seinem eigenen Namen und für sein eigenes Konto handelt. Wenn es sich bei dem Kunden um eine Rechtsperson handelt, identifiziert sich deren Vertreter durch einen rezente Auszug des Handelsregisters des Gründungsorts dieser Rechtsperson und diese erklärt durch den wie erforderlich für ihre Vertretung ermächtigten Beauftragten zu handeln. Der Beauftragte erklärt ebenfalls im Namen und für das Konto der Rechtsperson zu handeln und über die erforderlichen Vollmachten hierfür zu verfügen. Ist dies nicht der Fall, wird angenommen, dass er für sein eigenes Konto handelt und persönlich haftbar ist für die von ihm unterzeichneten Verpflichtungen.

Stand: 03.2007